Altersvorsorge ­

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge setzen sich zusammen aus:

A. der Dauer der Betriebszugehörigkeit, die unter Beachtung des Manteltarifvertrages (§ 6 Betriebszugehörigkeit) zu ermitteln ist.

B. der Dauer der Mitgliedschaft bei der IG Metall. Die Gewerkschaftszugehörigkeit (Übertritte von und zu anderen Gewerkschaften; Wiederaufnahme) richtet sich nach der Satzung der IG Metall.

 

Die Leistungen nach A und B werden nebeneinander gewährt.

Stichtag für die Berechnung der Steigerungsbeträge für die Betriebs- bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit ist der 31. Dezember.

Arbeitnehmer/-innen, die am Tage der Überweisung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in einem, den Mieder-Tarifverträgen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die volle Leistung.

Arbeitnehmer/-innen, die Erziehungsurlaub nehmen, haben im Jahr des Beginns des Erziehungsurlaubs Anspruch auf die volle Leistung.

Gleiches gilt für das Jahr der Beendigung des Erziehungsurlaubs, wenn bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres an wenigstens einem Tag in einem Unternehmen, das der Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie angehört, wieder gearbeitet wurde.

Arbeitnehmer/-innen, die vor dem Überweisungstermin aus dem Betrieb ausscheiden, haben für jeden vollen Monat des Bestehens

des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Gleiches gilt für Arbeitnehmer/-innen, die ihre Beschäftigung bis zum 30.06. in einem Unternehmen, das der Arbeitsgemeinschaft der Miederindustrie angehört, aufnehmen und am Überweisungstag noch beschäftigt sind.

Für Teilzeitbeschäftigte, die nach dem 01.01.2009 eingestellt wurden, wird die Leistung nach A und B analog der individuellen zur tarifvertraglichen Regelarbeitszeit berechnet.

Die Überweisung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge an die Mieder-Pensionskasse erfolgt zum 31. Dezember. (Überweisungstag) des jeweiligen Kalenderjahres. Die Beschäftigten erhalten vorab einen Nachweis (Computerformular) über die Höhe der abzuführenden Beiträge.

 

A. Steigerungs-
beträge für
Betriebs-
zugehörigkeit
B. Steigerungs-
beträge für die
Gewerkschafts-
zugehörigkeit
bei über 10 Jahren EUR 225,– bei über 10 Jahren EUR 225,–
bei über 4 Jahren EUR 155,– bei über 4Jahren EUR 155,–
bei über 3 Jahren EUR 135,– bei über 3 Jahren EUR 135,–
bei über 2 Jahren EUR 115,– bei über 2 Jahren EUR 115,–
bis 2 Jahre EUR 95,– bis 2 Jahre EUR 95,–

 

Hinweis zu B

Dann gültig, wenn Sie am Tage der Überweisung noch Gewerkschaftsmitglied sind. Wer am Überweisungstag nicht mehr Gewerkschaftsmitglied ist, erhält nur den Betrag für die Betriebszugehörigkeit.